Pauschale Beihilfe in Mecklenburg-Vorpommern (§ 80a LBG M-V)
Der große Leitfaden für Beamtinnen, Beamte, Anwärter & Versorgungsempfänger: Systemvergleich, Vor- und Nachteile, Fallbeispiele & FAQ
Mit dem Gesetz zur Änderung des Landesbeamtengesetzes, des Landesdisziplinargesetzes und des Landesbesoldungsgesetzes hat das Land Mecklenburg-Vorpommern zum 01.05.2026 die sogenannte pauschale Beihilfe (§ 80a LBG M-V) eingeführt. Damit steht beihilfeberechtigten Personen in M-V neben der traditionellen individuellen Beihilfe erstmals ein zweites Absicherungssystem zur Verfügung.
Während im klassischen Beihilfesystem der Dienstherr prozentual zu den tatsächlich entstandenen Krankheitskosten beiträgt (individuelle Beihilfe), gewährt die pauschale Beihilfe einen monatlichen Zuschuss zu den Beiträgen einer Krankenversicherung. Diese Wahlfreiheit bringt jedoch weitreichende Konsequenzen mit sich: Die Entscheidung für die pauschale Beihilfe ist unwiderruflich und bindet die beihilfeberechtigte Person lebenslang.
Wichtiger Hinweis: Unwiderruflichkeit der Entscheidung (§ 80a Abs. 7 LBG M-V)
Die Entscheidung für die pauschale Beihilfe erfolgt über einen schriftlichen Antrag und ist endgültig und unwiderruflich. Ein Wechsel zurück in das System der individuellen Beihilfe ist gesetzlich ausgeschlossen – dies gilt für das gesamte spätere Dienstverhältnis, für Zeiten der Elternzeit sowie für den Ruhestand. Zudem erstreckt sich die Entscheidung bindend auf alle berücksichtigungsfähigen Angehörigen (Ehegatten, Lebenspartner und Kinder).
1. Wer kann die pauschale Beihilfe beantragen – und wer nicht?
Antragsberechtigt für die pauschale Beihilfe nach § 80a Abs. 1 LBG M-V sind grundsätzlich alle Personen, die im Land Mecklenburg-Vorpommern beihilfeberechtigt sind:
- Aktive Beamtinnen und Beamte (auch im Beamtenverhältnis auf Widerruf sowie während der Elternzeit oder Beurlaubung ohne Bezüge).
- Richterinnen und Richter des Landes M-V.
- Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger (z. B. Ruhestandsbeamte, Witwen, Witwer und Waisen).
- Frühere Beamtinnen und Beamte, die Unterhaltsbeitrag oder Übergangsgeld nach dem Landesbeamtenversorgungsgesetz beziehen.
Ausschlüsse vom Antrag auf pauschale Beihilfe:
- Heilfürsorgeberechtigte: Beamtinnen und Beamte mit Anspruch auf freie Heilfürsorge (z. B. im aktiven Dienst der Polizei M-V) erhalten während der Dauer des Heilfürsorgeanspruchs keine pauschale Beihilfe. Erst mit dem Eintritt in den Ruhestand fällt die Heilfürsorge weg; ab diesem Zeitpunkt entsteht das Wahlrecht zwischen individueller und pauschaler Beihilfe.
- Beurlaubte Personen ohne Beihilfeberechtigung: Für die Dauer einer Beurlaubung ohne Beihilfeanspruch besteht kein Anspruch auf pauschale Beihilfe.
2. Vergleich zwischen individueller und pauschaler Beihilfe: Die 3 Hauptmodelle
Um eine fundierte Wahl zu treffen, müssen die strukturellen Unterschiede zwischen den verschiedenen Kombinationen aus Krankenversicherung und Beihilfe abgewogen werden:
| Kriterium | 1. Individuelle Beihilfe + PKV-Restkostentarif | 2. Pauschale Beihilfe + 100% PKV-Vollversicherung | 3. Pauschale Beihilfe + Freiwillige GKV |
|---|---|---|---|
| Leistungsprinzip | Kostenerstattungsprinzip (Arzt stellt Rechnung) | Kostenerstattungsprinzip (Arzt stellt Rechnung) | Sachleistungsprinzip (Versichertenkarte) |
| Beihilfe-Leistung | 50 % bis 80 % Erstattung der tatsächlichen Rechnungen | 50 % Zuschuss zum PKV-Beitrag (gedeckelt) | 50 % Zuschuss zum einkommensabhängigen Beitrag |
| Elternzeit | Beihilfe steigt auf 70 % (PKV sinkt auf 30 %) | Zuschuss bleibt bei 50 % des Beitrags | Zuschuss bleibt bei 50 % des Beitrags |
| Ruhestand | Beihilfe steigt auf 70 % (PKV sinkt auf 30 %) | Zuschuss bleibt bei 50 % des Beitrags | Zuschuss bleibt bei 50 % des Beitrags |
| Angehörige | Kinder 80 % Beihilfe, Ehegatten 70 % Beihilfe (bei Einkommensgrenze) | Eigene 100%-Vollversicherung nötig (max. 50% Zuschuss) | Kostenfreie GKV-Familienversicherung für Kinder/Partner möglich |
| Pflegeversicherung | Über individuelle Beihilfe abgesichert | Über individuelle Beihilfe abgesichert | Über individuelle Beihilfe abgesichert |
| Flexibilität | Flexibel an Lebensphasen anpassbar | Unwiderruflich gebunden (§ 80a Abs. 7 LBG M-V) | Unwiderruflich gebunden (§ 80a Abs. 7 LBG M-V) |
3. Ausführliche Vergleichs- und Fallbeispiele
Vergleich 1: Klassische (individuelle) Beihilfe vs. Pauschale Beihilfe in Elternzeit & Ruhestand
Ein wesentlicher Mechanismus des Beihilferechts in M-V nach § 80 Abs. 5 LBG M-V ist die Erhöhung der Beihilfesätze in bestimmten Lebensphasen:
- Im aktiven Dienst (ohne Kinder): Beihilfesatz 50 %. Es wird ein PKV-Restkostentarif von 50 % benötigt.
- In der Elternzeit: Der Beihilfesatz erhöht sich kraft Gesetzes auf 70 %. Der Vertrag bei der PKV kann auf einen Erstattungssatz von 30 % herabgesenkt werden. Die Prämie für die Krankenversicherung sinkt somit drastisch.
- Im Ruhestand: Versorgungsempfänger (Ruhegehalt aufgrund von Dienstunfähigkeit oder Pension) erhalten ebenfalls einen Beihilfesatz von 70 %. Der benötigte PKV-Versicherungsschutz sinkt auf 30 %. Da PKV-Beiträge im Alter medizinbedingt steigen, federt die Erhöhung der Beihilfe auf 70 % den Kostenanstieg im Alter massiv ab.
Auswirkung bei der pauschalen Beihilfe: Im Modell der pauschalen Beihilfe gibt es keine Erhöhung auf 70 %. Der Dienstherr zahlt weiterhin genau 50 % des Beitrags als Zuschuss. Wer eine PKV-Vollversicherung über 100 % abgeschlossen hat, muss diese auch in Elternzeit und im Ruhestand zu 100 % weiterführen. Die Beiträge einer 100%-Vollversicherung im Alter liegen nominell deutlich höher als bei einer 30%-Restkostenversicherung.
Vergleich 2: PKV-Vollversicherung (100 %) mit pauschaler Beihilfe
Wählt eine beihilfeberechtigte Person eine PKV-Vollversicherung (100 %) in Kombination mit der pauschalen Beihilfe, erstattet der Dienstherr 50 % der nachgewiesenen Prämie. Hierbei ist jedoch die Gesetzeshürde zu beachten: Die pauschale Beihilfe ist auf maximal 50 % des Höchstbeitrags im Basistarif nach § 152 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) begrenzt.
Sollte die PKV-Vollversicherung im Alter durch Beitragsanpassungen oder Risikozuschläge diesen Höchstbetrag überschreiten, verbleibt der übersteigende Betrag vollumfänglich als Eigenbelastung bei der versicherten Person. Zudem entfällt das Recht, auf Erstattungen nach der Bundesbeihilfeverordnung zuzugreifen.
Vergleich 3: Freiwillige GKV mit pauschaler Beihilfe
Für freiwillig in der GKV versicherte Beamtinnen und Beamte war das bisherige System mit einer erheblichen finanziellen Belastung verbunden, da der Dienstherr im Rahmen der individuellen Beihilfe keinen Zuschuss zu den GKV-Monatsbeiträgen leistete.
Beispielsrechnung (aktiver Dienst 2026): Die Beiträge zur freiwilligen GKV berechnen sich einkommensabhängig bis zur Beitragsbemessungsgrenze (2026: 5.812,50 € / Monat). Da Beamte keinen Anspruch auf Krankengeld haben, gilt der ermäßigte Beitragssatz von 14,0 % zzgl. des kassenindividuellen Zusatzbeitrags.
- Bei Bezügen von z. B. 4.000 € Brutto liegt der GKV-Beitrag (inkl. ca. 1,7 % Zusatzbeitrag) bei insgesamt ca. 628 € monatlich.
- Mit pauschaler Beihilfe: Das Land M-V übernimmt 50 % (ca. 314 €). Die Eigenbelastung beträgt somit nur noch ca. 314 € monatlich.
- Familienvorteil: Kinder sowie Ehepartner mit Gesamteinkünften unter der Freigrenze (2026: 22.648 € im vorletzten Kalenderjahr) sind in der GKV kostenfrei familienversichert.
4. Antragstellung, Nachweise & Abrechnungsverfahren
Der Antrag auf pauschale Beihilfe muss schriftlich beim Landesamt für Finanzen M-V eingereicht werden. Der Anspruch entsteht jeweils ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Eingang des Antrags folgt. Eine rückwirkende Festsetzung ist gesetzlich ausgeschlossen.
Erforderliche Unterlagen bei Antragstellung (§ 80a LBG M-V):
- Vollständig ausgefülltes Antragsformular der Beihilfestelle inkl. der Unwiderruflichkeitserklärung.
- Nachweis über eine bestehende Krankheitskostenvollversicherung (100 %). Bei einer PKV ist zusätzlich die Bescheinigung nach § 257 Abs. 2a Satz 2 SGB V erforderlich.
- Beitragsbescheinigung der Krankenversicherung über die aktuellen monatlichen Prämien.
- Für berücksichtigungsfähige Ehegatten/Lebenspartner: Nachweis über den Gesamtbetrag der Einkünfte (§ 2 Abs. 3 EStG) des zweiten Kalenderjahres vor Antragstellung (Einkommensteuerbescheid).
Nachreichfrist: Kann der Nachweis über die Vollversicherung bei Antragstellung noch nicht erbracht werden, gewährt das Gesetz eine Nachreichfrist von bis zu sechs Monaten. Wird die Frist eingehalten, wird die pauschale Beihilfe nachgezahlt; wird sie versäumt, gilt der Antrag als abgelehnt.
Häufige Fragen (FAQ) zur pauschalen Beihilfe in Mecklenburg-Vorpommern
Ist die Entscheidung für die pauschale Beihilfe in M-V wirklich unwiderruflich?
Ja, gemäß § 80a Abs. 7 LBG M-V ist die schriftlich getroffene Entscheidung für die pauschale Beihilfe endgültig und unwiderruflich. Ein Wechsel zurück in die individuelle Beihilfe ist ausgeschlossen. Die Bindung gilt für die gesamte Dienstzeit, für Zeiten der Elternzeit sowie für den Ruhestand und erstreckt sich auch auf alle berücksichtigungsfähigen Angehörigen.
Kann ich als Beamter auf Widerruf (Referendar) die pauschale Beihilfe wählen und wie ist der spätere Übergang geregelt?
Ja, Beamtinnen und Beamte auf Widerruf können die pauschale Beihilfe beantragen. Der Antrag sollte im Monat vor der Berufung gestellt werden, da die Zahlung erst ab dem Folgemonat des Antragseingangs beginnt und nicht rückwirkend gezahlt werden kann.
Besonderheit beim Übergang zum Beamten auf Probe: Endet der Vorbereitungsdienst und wird ein neues Beamtenverhältnis begründet, entsteht das Wahlrecht erneut und kann neu ausgeübt werden. Wird das bisherige Beamtenverhältnis hingegen lediglich umgewandelt, bleibt die im Widerrufsverhältnis getroffene Entscheidung weiterhin bindend.
Wie verhält sich die pauschale Beihilfe bei einer dauerhaften Pflegebedürftigkeit?
Die Entscheidung für die pauschale Beihilfe umfasst ausschließlich die Absicherung des Krankheitsrisikos. Tritt eine dauerhafte Pflegebedürftigkeit ein, bleiben die Ansprüche auf Leistungen bei Pflegebedürftigkeit im Rahmen der individuellen Beihilfe in vollem Umfang erhalten (§ 80a Abs. 5 LBG M-V). Beiträge zur Pflegeversicherung (SGB XI) werden jedoch nicht bezuschusst. Der allgemeine Beitragssatz zur Pflegepflichtversicherung in der GKV reduziert sich aber um 50%. Nicht reduziert wird jedoch der individuelle Zuschlag (je nach Anzahl von Kindern), dieser muss zu 100% gezahlt werden!
Wird die pauschale Beihilfe erhöht, wenn ich in Elternzeit gehe oder in den Ruhestand trete?
Nein. Während im klassischen Beihilfesystem der Erstattungssatz in Elternzeit und im Ruhestand von 50 % auf 70 % ansteigt (wodurch der PKV-Tarif auf 30 % gesenkt werden kann), verbleibt die pauschale Beihilfe unverändert bei 50 % des nachgewiesenen Beitrags. Eine private Vollversicherung muss auch in diesen Phasen zu 100 % fortgeführt werden.
Eröffnet die Einführung der pauschalen Beihilfe in M-V ein Wechselrecht in die gesetzliche Krankenversicherung (GKV)?
Nein, durch § 80a LBG M-V werden keine neuen Wechselmöglichkeiten in die GKV geschaffen. Ob Beamtinnen und Beamte der GKV beitreten können, richtet sich weiterhin ausschließlich nach den Vorschriften des Sozialgesetzbuches (§ 9 SGB V). Dies setzt in der Regel entsprechende Vorversicherungszeiten voraus und der Antrag muss innerhalb von 3 Monaten nach Ernennung gestellt werden.
Wie wird die pauschale Beihilfe steuerlich behandelt und auf der Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesen?
Die pauschale Beihilfe ist nach § 3 Nr. 62 EStG steuerfrei. Die ausgezahlten Zuschüsse werden auf der Lohnsteuerbescheinigung unter Nummer 24 a) (bei GKV) bzw. Nummer 24 b) (bei PKV) ausgewiesen. Zu beachten ist, dass in Höhe der erhaltenen pauschalen Beihilfe ein steuerlicher Abzug der Krankenversicherungsbeiträge als Sonderausgaben ausgeschlossen ist.
Was passiert mit der pauschalen Beihilfe bei Beitragsrückerstattungen (BRE) der PKV?
Beitragsrückerstattungen der Krankenversicherung mindern nachträglich die berücksichtigungsfähigen Aufwendungen. Sie müssen der Beihilfestelle des Landesamtes für Finanzen unverzüglich gemeldet werden. Die pauschale Beihilfe wird für den entsprechenden Zeitraum neu berechnet und Überzahlungen werden mit laufenden Bezügen verrechnet.
Können Beamtinnen und Beamte mit freier Heilfürsorge die pauschale Beihilfe nutzen?
Währen des aktiven Dienstes mit Heilfürsorgeanspruch (z. B. im Polizeidienst) ist die Inanspruchnahme der pauschalen Beihilfe ausgeschlossen. Erst mit dem Eintritt in den Ruhestand fällt die Heilfürsorge weg. Ab diesem Zeitpunkt entsteht das Wahlrecht, ob pauschale Beihilfe zum Krankenversicherungsbeitrag gewährt werden soll. (Hinweis: Anwartschaftsversicherungen werden nicht bezuschusst).



